Art. 16 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 16
1 Die Justizvollzugskommission gemäss § 19 StJVG5 berät
und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens.
Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Pla-
nungen.
2 Die Justizvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem
Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konsti-
tuiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrich-
tungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeitenden des Amts
und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu
sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht;
ihnen gegenüber sind die Mitarbeitenden von der Schweigepflicht ent-
bunden.
2. Teil: Vollzugsverfahren
1. Abschnitt: Zustellung der Entscheide und Vorprüfung