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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 16 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 16

1 Die Justizvollzugskommission gemäss § 19 StJVG5 berät

und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens.

Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Pla-

nungen.

2 Die Justizvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem

Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konsti-

tuiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.

3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrich-

tungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeitenden des Amts

und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu

sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht;

ihnen gegenüber sind die Mitarbeitenden von der Schweigepflicht ent-

bunden.

2. Teil: Vollzugsverfahren

1. Abschnitt: Zustellung der Entscheide und Vorprüfung

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