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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 159 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 159

Bei Disziplinarvergehen, die den sicheren oder ordnungs- Vorsorgliche

gemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt Versetzung

stören, kann in dringenden Fällen mit dem Disziplinarentscheid eine

vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde

im Sinne der §§ 54, 57, 59 oder 65 angeordnet werden, und zwar20

a. vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug,

b. von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offe-

nen oder geschlossenen Vollzug.

a. Busse

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