331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 159 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 159
Bei Disziplinarvergehen, die den sicheren oder ordnungs- Vorsorgliche
gemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt Versetzung
stören, kann in dringenden Fällen mit dem Disziplinarentscheid eine
vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde
im Sinne der §§ 54, 57, 59 oder 65 angeordnet werden, und zwar20
a. vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug,
b. von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offe-
nen oder geschlossenen Vollzug.
a. Busse