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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 151 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 151

1 Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugs-

einrichtung bewilligen für

a. den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen,

b. Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen,

c. nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.

2 Sie sorgt für die erforderliche Begleitung.

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