331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 151 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 151
1 Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugs-
einrichtung bewilligen für
a. den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen,
b. Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen,
c. nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.
2 Sie sorgt für die erforderliche Begleitung.