Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 150a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 150a

30 Zusätzlich zu § 121 Abs.1 sind auch die Kontakte mit

nichtanwaltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern im Sinne

von Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der

Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer-

recht vom 4. Dezember 19964 mit den inhaftierten Personen privilegiert.

← Art. 150 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 151 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →