331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 150a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 150a
30 Zusätzlich zu § 121 Abs.1 sind auch die Kontakte mit
nichtanwaltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer-
recht vom 4. Dezember 19964 mit den inhaftierten Personen privilegiert.