Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 150 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 150

1 Die inhaftierten Personen können entsprechend der Ver-

fügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchs-

zeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.

2 Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisleitung eine

Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.

3 Besuche werden nicht überwacht. Die Identität der Besucherinnen

und Besucher wird festgehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2017.00751 · zh (§ 150 JVV)
Zurich Immigration Detention Visit Rights Dispute
This provision is cited in the list of legal norms, but without an explicit reference in the dispositive orders, I must exclude it based on the strict rule (only provisions used in the final orders).
VB.2017.00812 · zh (§ 150 JVV)
Petitioner's Challenge to Refusal of Simultaneous Prison Visits Dismissed
This provision relates to the legal basis for the right to visits, which was considered in the merits.