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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 149 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 149

1 Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf ei-

gene Kosten Telefongespräche zu führen.

2 Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit

oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht wer-

den, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen

ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.

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