331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 149 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 149
1 Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf ei-
gene Kosten Telefongespräche zu führen.
2 Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit
oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht wer-
den, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen
ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.