331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 148 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 148
1 Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne
Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.
2 Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Sol-
che werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren
Effekten gelegt.