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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 148 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 148

1 Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne

Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.

2 Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Sol-

che werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren

Effekten gelegt.

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