331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 147 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 147
1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persön- Sozialberatung
licher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei-
tung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.
2 Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine
inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.
3 Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt
mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen
ermöglicht. Besuche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unter-
liegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der
Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.
1.10.24-126
41
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Verkehr mit der
Aussenwelt
a. Briefe
b. Telefon
c. Besuche
d. Privilegierte
Kontakte
e. Vorführung31