Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 147 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 147

1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persön- Sozialberatung

licher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei-

tung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.

2 Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine

inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.

3 Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt

mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen

ermöglicht. Besuche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unter-

liegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der

Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.

1.10.24-126

41

331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)

Verkehr mit der

Aussenwelt

a. Briefe

b. Telefon

c. Besuche

d. Privilegierte

Kontakte

e. Vorführung31

← Art. 146 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 148 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →