331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 146 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 146
1 Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen Ärztliche
und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung Betreuung
standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.
2 Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.
3 Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch
die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.