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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 146 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 146

1 Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen Ärztliche

und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung Betreuung

standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.

2 Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.

3 Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch

die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.

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