331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 145 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 145
1 Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass
vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Klinik-
Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsor-
gerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht über-
nommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung ge-
stellt.
2 Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer aus-
serkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheits-
direktion die deswegen anfallenden Mehrkosten.