Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 145 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 145

1 Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass

vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Klinik-

Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsor-

gerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht über-

nommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung ge-

stellt.

2 Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer aus-

serkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheits-

direktion die deswegen anfallenden Mehrkosten.

← Art. 144 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 146 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →