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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 144 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 144

1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person Arbeitsentgelt

ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsent- und

gelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben Verwendung

werden.

2 Vom Guthaben wird ein Mindestbetrag bis zum Austritt für die

Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaf-

tierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einver-

ständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder

Gerichts33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.

3 Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung

ausbezahlt.

Kosten der

oder Spital-

einweisung

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