331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 144 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 144
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person Arbeitsentgelt
ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsent- und
gelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben Verwendung
werden.
2 Vom Guthaben wird ein Mindestbetrag bis zum Austritt für die
Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaf-
tierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einver-
ständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder
Gerichts33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
3 Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung
ausbezahlt.
Kosten der
oder Spital-
einweisung