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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 143 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 143

Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu be- Selbst-

schäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.

beschäftigung

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