331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 142 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 142
1 Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben,
entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt.
Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und
Sicherheitshaft.
2 Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Perso-
nen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
3 Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und
Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht
zur Arbeit verpflichtet.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2009.00256 · zh (§ 142 JVV)
Appeal Regarding Penal Detention Regime and Procedural Complaints Dismissed
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was part of the framework used for the decision.