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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 142 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 142

1 Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben,

entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt.

Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und

Sicherheitshaft.

2 Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Perso-

nen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.

3 Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und

Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht

zur Arbeit verpflichtet.

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Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2009.00256 · zh (§ 142 JVV)
Appeal Regarding Penal Detention Regime and Procedural Complaints Dismissed
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was part of the framework used for the decision.