Art. 141 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 141
1 Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und kön-
nen auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam ver-
bringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen
Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht.
Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte
gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.37
3 Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in
einer Gruppe untergebracht sind, dürfen an Werktagen täglich drei
Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Er-
folgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Betätigung in Grup-
pen, so wird diese Zeit angerechnet.
4 Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen
inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen.