Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 141 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 141

1 Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und kön-

nen auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam ver-

bringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen

Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht.

Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.

2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte

gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.37

3 Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in

einer Gruppe untergebracht sind, dürfen an Werktagen täglich drei

Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Er-

folgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Betätigung in Grup-

pen, so wird diese Zeit angerechnet.

4 Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen

inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen.

← Art. 140 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 142 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00661 · zh (§ 141 Abs. II JVV)
Immigration Custody Isolation Proportionality
This provision relates to the conditions of detention which were subject to the court's final orders.