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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 140 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 140

31 1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine

Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbrin-

gung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern,

von Familienangehörigen gleichen Geschlechts, von Ehegatten, von ein-

getragenen Partnerinnen und Partnern sowie von Lebenspartnerinnen

und -partnern.

2 Ansonsten werden Frauen und Männer getrennt untergebracht.

Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche

Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen

dürfen.

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