331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 140 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 140
31 1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine
Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbrin-
gung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern,
von Familienangehörigen gleichen Geschlechts, von Ehegatten, von ein-
getragenen Partnerinnen und Partnern sowie von Lebenspartnerinnen
und -partnern.
2 Ansonsten werden Frauen und Männer getrennt untergebracht.
Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche
Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen
dürfen.