331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 139 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 139
31 Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersu-
chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Frei-
heitsstrafen oder Massnahmen. Vorbehalten bleibt Art. 81 Abs. 2 Satz 2
AIG.