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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 139 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 139

31 Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersu-

chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Frei-

heitsstrafen oder Massnahmen. Vorbehalten bleibt Art. 81 Abs. 2 Satz 2

AIG.

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