331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 138 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 138
31 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlas- Aufnahme und
sung erfolgen auf schriftliche Anordnung der gemäss dem AIG und den Entlassung
kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.
1.10.24-126
39
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Trennung von
anderen
Haftarten
Unterbringung
Gemeinschafts-
und Einzelhaft
Arbeitsangebot
und
Arbeitspflicht