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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 138 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 138

31 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlas- Aufnahme und

sung erfolgen auf schriftliche Anordnung der gemäss dem AIG und den Entlassung

kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.

1.10.24-126

39

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

Trennung von

anderen

Haftarten

Unterbringung

Gemeinschafts-

und Einzelhaft

Arbeitsangebot

und

Arbeitspflicht

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