331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 137 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 137
20 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Anwendbare
Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Ab- Bestimmungen
schnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen
getroffen werden.