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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 137 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 137

20 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Anwendbare

Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Ab- Bestimmungen

schnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen

getroffen werden.

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