Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136g : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136g

32 1 Für den Verkehr mit der Aussenwelt gelten §§ 134ff. Verkehr mit der

sinngemäss.

2 Die für die inhaftierte Person zuständige Behörde ist zuständig

für die Bewilligung, die Kontrolle und die damit verbundenen Anord-

nungen.

Aussenwelt

← Art. 136f Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 136h →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →