331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 136g : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136g
32 1 Für den Verkehr mit der Aussenwelt gelten §§ 134ff. Verkehr mit der
sinngemäss.
2 Die für die inhaftierte Person zuständige Behörde ist zuständig
für die Bewilligung, die Kontrolle und die damit verbundenen Anord-
nungen.
Aussenwelt