Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136f : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136f

32 1 Für die Sozialberatung gilt § 133 sinngemäss.

2 Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten her-

gestellt werden, ist die Zustimmung der für die inhaftierte Person zu-

ständigen Behörde einzuholen.

Sozialberatung

← Art. 136e Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 136g →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →