331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 136f : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136f
32 1 Für die Sozialberatung gilt § 133 sinngemäss.
2 Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten her-
gestellt werden, ist die Zustimmung der für die inhaftierte Person zu-
ständigen Behörde einzuholen.
Sozialberatung