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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136e : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 136e

32 1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Insassenkonto

Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft und während der

Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.

2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be-

träge für Auslagen während der Haft verwenden.

3 Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Be-

treibungsamtes oder Gerichts können Zahlungen an Dritte erfolgen.

4 Beim Austritt der inhaftierten Person kann das Amt das Guthaben

für die Deckung der Kosten zur Behebung von vorsätzlich oder fahr-

lässig verursachten Schäden verwenden.

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