331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 136e : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136e
32 1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Insassenkonto
Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft und während der
Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.
2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be-
träge für Auslagen während der Haft verwenden.
3 Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Be-
treibungsamtes oder Gerichts können Zahlungen an Dritte erfolgen.
4 Beim Austritt der inhaftierten Person kann das Amt das Guthaben
für die Deckung der Kosten zur Behebung von vorsätzlich oder fahr-
lässig verursachten Schäden verwenden.