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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136d : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 136d

32 1 Die inhaftierten Personen sind weder zur Arbeit ver-

pflichtet noch wird ihnen Arbeit zugewiesen.

38

Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der

Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zu-

sätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefäng-

nisses.

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