331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 136d : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136d
32 1 Die inhaftierten Personen sind weder zur Arbeit ver-
pflichtet noch wird ihnen Arbeit zugewiesen.
38
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der
Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zu-
sätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefäng-
nisses.