331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 136c : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136c
37 1 Die inhaftierten Personen werden in der Regel in Dop-
pelzellen untergebracht.
2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte
gefährden oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich
stören.
3 Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden
getrennt untergebracht.