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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136c : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 136c

37 1 Die inhaftierten Personen werden in der Regel in Dop-

pelzellen untergebracht.

2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte

gefährden oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich

stören.

3 Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden

getrennt untergebracht.

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