Art. 136b : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136b
32 1 Die Aufnahme in ein Gefängnis für Polizeihaft erfolgt
aufgrund
a. eines polizeilichen Verhaftsrapports oder eines polizeilichen Trans-
portbefehls,
b. eines Verhaftsbefehls oder eines Vorführungsbefehls einer dafür
zuständigen Behörde,
c. einer Anordnung des Amtes,
d. einer Anordnung einer für eine administrative Festnahme zustän-
digen Behörde oder einer gesetzlich ermächtigten Person.
2 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Polizeihaft durch-
geführt wird.
3 Die Entlassung oder Versetzung erfolgt aufgrund einer Anord-
nung der hierzu im Einzelfall zuständigen Behörde.
4 Der Aufenthalt in einem Gefängnis für Polizeihaft darf eine Woche
nicht überschreiten. Danach werden die inhaftierten Personen von der
für sie zuständigen Behörde in eine andere Vollzugseinrichtung über-
geführt.