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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136b : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 136b

32 1 Die Aufnahme in ein Gefängnis für Polizeihaft erfolgt

aufgrund

a. eines polizeilichen Verhaftsrapports oder eines polizeilichen Trans-

portbefehls,

b. eines Verhaftsbefehls oder eines Vorführungsbefehls einer dafür

zuständigen Behörde,

c. einer Anordnung des Amtes,

d. einer Anordnung einer für eine administrative Festnahme zustän-

digen Behörde oder einer gesetzlich ermächtigten Person.

2 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Polizeihaft durch-

geführt wird.

3 Die Entlassung oder Versetzung erfolgt aufgrund einer Anord-

nung der hierzu im Einzelfall zuständigen Behörde.

4 Der Aufenthalt in einem Gefängnis für Polizeihaft darf eine Woche

nicht überschreiten. Danach werden die inhaftierten Personen von der

für sie zuständigen Behörde in eine andere Vollzugseinrichtung über-

geführt.

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