331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 136a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136a
32 Die Durchführung der Polizeihaft erfolgt nach den Be-
stimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht
abweichende Regelungen getroffen werden.