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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 136a

32 Die Durchführung der Polizeihaft erfolgt nach den Be-

stimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht

abweichende Regelungen getroffen werden.

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