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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 136 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 136

22 Das Recht auf privilegierte Kontakte und Besuche ohne c. Privilegierte

Überwachung gemäss § 121 steht nur zu

a. der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechts-

vertreter,

b. der Vormundin oder dem Vormund,

c. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,

Kontakte

1.10.24-126

37

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

d. der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag-

ten Person,

e. schweizerischen Amtspersonen,

f. konsularischen Vertretungen.

Anwendbare

Bestimmungen

Aufnahme,

Entlassung

und Versetzung

Unterbringung

Arbeit

5. Teil: Polizeihaft32

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