331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 136 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 136
22 Das Recht auf privilegierte Kontakte und Besuche ohne c. Privilegierte
Überwachung gemäss § 121 steht nur zu
a. der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechts-
vertreter,
b. der Vormundin oder dem Vormund,
c. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,
Kontakte
1.10.24-126
37
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
d. der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag-
ten Person,
e. schweizerischen Amtspersonen,
f. konsularischen Vertretungen.
Anwendbare
Bestimmungen
Aufnahme,
Entlassung
und Versetzung
Unterbringung
Arbeit
5. Teil: Polizeihaft32