Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 135 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 135

1 Die inhaftierten Personen können mindestens einmal prob. Besuche

Woche besucht werden.

2 Besuche sind nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gemäss

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