331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 135 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 135
1 Die inhaftierten Personen können mindestens einmal prob. Besuche
Woche besucht werden.
2 Besuche sind nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gemäss