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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 134 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 134

1 Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespon- Verkehr mit der

denz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungs- Aussenwelt

zwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz a. Briefe,

mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollstän-

dig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz

oder teilweise an das Gefängnis delegieren.

2 Den inhaftierten Personen ist der telefonische Verkehr in der Voll-

zugseinrichtung nicht gestattet. Das Amt kann in bestimmten Vollzugs-

einrichtungen oder Abteilungen davon den telefonischen Verkehr ge-

statten.26

3 Funktionen von IKT-Geräten mit Verbindung zur Aussenwelt nach

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

UH150284 · zh (§ 134 Abs. 1 JVV)
Detainee Correspondence Restrictions Upheld in Human Trafficking Case
This provision served as the legal basis for the prosecutor's decision to restrict mail traffic.
UH130293 · zh (§ 134 Abs. 1 JVV)
Inmate's Correspondence Ban Upheld Due to Risk of Collusion
Cited as the legal basis allowing law enforcement authorities to issue restrictive measures regarding correspondence to secure the purpose of the investigation.