331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 133 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 133
26 1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung per- Sozialberatung
sönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei-
tung der Entlassung Sozialberatung beantragen.
2 Kontakte im Rahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbe-
halt von § 121 Abs. 4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der
inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung
der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO einzuholen. Besondere
Anordnungen der Verfahrensleitung bleiben vorbehalten.
3 Die zuständige Strafverfolgungsbehörde und die Verfahrensleitung
des Gerichts gemäss Art. 6131 StPO erteilen Auskünfte über wichtige
soziale Probleme.