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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 133 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 133

26 1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung per- Sozialberatung

sönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei-

tung der Entlassung Sozialberatung beantragen.

2 Kontakte im Rahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbe-

halt von § 121 Abs. 4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der

inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung

der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO einzuholen. Besondere

Anordnungen der Verfahrensleitung bleiben vorbehalten.

3 Die zuständige Strafverfolgungsbehörde und die Verfahrensleitung

des Gerichts gemäss Art. 6131 StPO erteilen Auskünfte über wichtige

soziale Probleme.

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