331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 132 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 132
1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein
Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsent-
schädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben
werden.
2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be-
träge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden,
sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestgutha-
ben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von
Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf An-
ordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts33 können auch
Zahlungen an Dritte erfolgen.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1