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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 132 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 132

1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein

Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsent-

schädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben

werden.

2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be-

träge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden,

sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestgutha-

ben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von

Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf An-

ordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts33 können auch

Zahlungen an Dritte erfolgen.

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Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

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