331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 131 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 131
33 1 Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflich-
2 Mit ihrer Zustimmung kann ihnen Arbeit zugewiesen werden. Für
diese erhalten sie ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ost-
schweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.
3 Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen
Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von
den Richtlinien17 festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie
vorher erhalten hat, ausgerichtet.
4 Die inhaftierten Personen können sich selbst beschäftigen, wenn
sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt
keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und
ausserhalb des Gefängnisses.