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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 131 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 131

33 1 Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflich-

2 Mit ihrer Zustimmung kann ihnen Arbeit zugewiesen werden. Für

diese erhalten sie ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ost-

schweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.

3 Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen

Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von

den Richtlinien17 festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie

vorher erhalten hat, ausgerichtet.

4 Die inhaftierten Personen können sich selbst beschäftigen, wenn

sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt

keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und

ausserhalb des Gefängnisses.

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