Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 130 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 130

1 Inhaftierte Personen können in Einzelhaft untergebracht

werden37

a. durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO14, wenn der Unter-

suchungszweck dies erfordert,

b. durch das Amt, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder die Sicher-

heit und Ordnung des Gefängnisses erheblich stören.

2 In Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und ver-

bringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen

die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.

tet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

UH140388 · zh (§ 130 JVV/ZH)
Appellant v. Prosecutor (Continuation of Solitary Confinement)
This cantonal regulation is explicitly cited as the basis, together with Art. 235 StPO, for ordering the continuation of solitary confinement.
UH140388 · zh (§ 130 JVV/ZH)
Appeal Against Solitary Confinement Extension Rejected Due to Risk of Collusion
Cited in the reasoning as the specific cantonal legal basis on which the prosecution relied for ordering single imprisonment.