Art. 13 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 13
33 1 Das Amt und seine Hauptabteilungen handeln bei ihrer Grundsätze
Leistungserbringung nach folgenden Grundsätzen
a. bei strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert
sich die Arbeit an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwick-
lungsbedarf und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung
und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Hei-
matland,
b. bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht die
Durchsetzung der strafprozessualen Haftgründe und damit die
Sicherung des Strafverfahrens im Vordergrund,
c. bei Inhaftierten in Polizeihaft wird der Vollzug des polizeilichen
Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme sichergestellt,
d. bei ausländerrechtlich inhaftierten Personen in Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft besteht die Leistungserbrin-
gung in der Sicherung von Ausweisungs- und Wegweisungsentschei-
den der zuständigen Ausländerbehörden,
e. bei Inhaftierten in Auslieferungshaft wird das Auslieferungsverfah-
ren nach Massgabe der Anweisungen der Bundesbehörden sicher-
gestellt.
2 Sie dürfen die Rechte verurteilter Personen nur so weit beschrän-
ken, als es der Vollzug der Sanktion erfordert.
der Leistungs-
erbringung
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331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Sie erbringen ihre Leistungen interdisziplinär sowie nach erprob-
ten und anerkannten Qualitätsstandards.
4 Sie wickeln die Vollzugsfälle nach dem Prozess des Risikoorien-
tierten Sanktionenvollzugs ab. Der Prozess richtet sich nach den Richt-
linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorien-
tierten Sanktionenvollzug.