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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 129 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 129

1 Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und Aufnahme und

Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgen auf Anordnung26

Entlassung

a. der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO,

b. des Zwangsmassnahmengerichts,

c. des Amts.

1.10.24 - 126

35

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

2 Die Aufnahme in den Vollzug von Auslieferungshaft sowie die

Entlassung erfolgt aufgrund eines durch das Bundesamt für Justiz aus-

gestellten Auslieferungshaftbefehls.

3 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie die Auslieferungshaft vollzogen werden.35

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