331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 129 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 129
1 Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und Aufnahme und
Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgen auf Anordnung26
Entlassung
a. der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO,
b. des Zwangsmassnahmengerichts,
c. des Amts.
1.10.24 - 126
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331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
2 Die Aufnahme in den Vollzug von Auslieferungshaft sowie die
Entlassung erfolgt aufgrund eines durch das Bundesamt für Justiz aus-
gestellten Auslieferungshaftbefehls.
3 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie die Auslieferungshaft vollzogen werden.35