Art. 127 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 127
Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist,
regelt die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte
a. das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten
und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zim-
mern oder deren Verwahrung,
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
b. die Unterbringung und Bekleidung,
c. das Zellen- oder Zimmerinventar,
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d. die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungs-
zeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Voll-
zugseinrichtung,
e. die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns
sowie die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Bar-
beträge und die für besondere Verwendung reservierten Mindest-
guthaben,
f. den Besitz von Bargeld,
g. den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeit-
schriften, elektronischen Geräten und die Miete elektronischer Ge-
räte,
h. den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch,
i. den Erhalt und Umfang Gaben Dritter,
j. die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,
k. die Gesundheitspflege und das Rauchen,
l. sportliche oder andere Freizeitbetätigungen,
m. die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge,
n. das Besuchswesen und die Benützung des Telefons,
o. das Verlassen der Institution für eine externe Beschäftigung und
die Verwendung des Arbeitsentgelts.
4. Teil: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft