331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 124 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 124
Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Voll-
zugseinrichtung kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal
der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen
oder einschränken.