Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 124 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 124

Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Voll-

zugseinrichtung kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal

der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen

oder einschränken.

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