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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 123 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 123

1 Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen

Vollzugseinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete

betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienst-

lichen Verrichtungen eine Waffe tragen.

2 Anderen Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen

auf dem Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für

Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten.

Mobiltelefone

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