331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 123 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 123
1 Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen
Vollzugseinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete
betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienst-
lichen Verrichtungen eine Waffe tragen.
2 Anderen Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen
auf dem Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für
Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten.
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