Art. 122 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 122
1 Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit Sicherheits-
notwendigen Vorschriften.
massnahmen
1.10.24-126
33
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
2 Sie regeln insbesondere
a. die Zutrittsberechtigung,
b. die Kontrollen von Personal, verurteilten Personen und Besucherin-
nen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und
c. das Verhalten von Personal und verurteilten Personen bei beson-
deren Vorkommnissen.
3 Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von
Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von
Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besuche-
rinnen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte
im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt
werden.
4 Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem
Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin
oder dem Amtsleiter getroffen.
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