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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 121 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 121

1 Unter Beachtung der Anstaltsordnung ist der freie Ver- Privilegierte

kehr mit den verurteilten Personen zu gewähren:22

a. der Vormundin oder dem Vormund,

b. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,

c. der durch einem wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag-

ten Person,

d. in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs-

oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind,

e. schweizerischen Amtspersonen,

f. konsularischen Vertretungen.

2 Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne

Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschrän-

kung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.

3 Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechts-

vertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht

gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertre-

terin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht

mitgehört werden.

4 Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden

oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor-

liegen, kann die Vollzugseinrichtung

a. eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder

b. die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer

von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder

c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis-

mässigen Massnahmen entgegentreten.

Kontakte

E. Sicherheit

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2017.00751 · zh (§ 121 JVV)
Zurich Immigration Detention Visit Rights Dispute
This provision is cited in the list of legal norms, but without an explicit reference in the dispositive orders, I must exclude it based on the strict rule (only provisions used in the final orders).