Art. 121 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 121
1 Unter Beachtung der Anstaltsordnung ist der freie Ver- Privilegierte
kehr mit den verurteilten Personen zu gewähren:22
a. der Vormundin oder dem Vormund,
b. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,
c. der durch einem wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag-
ten Person,
d. in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs-
oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind,
e. schweizerischen Amtspersonen,
f. konsularischen Vertretungen.
2 Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne
Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschrän-
kung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.
3 Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechts-
vertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht
gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertre-
terin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht
mitgehört werden.
4 Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden
oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor-
liegen, kann die Vollzugseinrichtung
a. eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder
b. die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer
von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder
c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis-
mässigen Massnahmen entgegentreten.
Kontakte
E. Sicherheit