Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 120 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 120

Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Ar- Besuche in der

beitsexternat können in der Vollzugseinrichtung nicht besucht werden. Halbgefangen-

schaft oder im

Arbeitsexternat

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