331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 120 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 120
Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Ar- Besuche in der
beitsexternat können in der Vollzugseinrichtung nicht besucht werden. Halbgefangen-
schaft oder im
Arbeitsexternat