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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 12 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 12

1 In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen h.29 Mass-

a. junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB11 nahmenzentrum

verurteilt wurden,

b. Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer

Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16

Abs. 3 JStG13 verurteilt wurden,

c. Jugendliche, die das 16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verur-

teilt wurden zu

1. einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG13,

2. Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.

2 Das Massnahmenzentrum sorgt für die notwendige berufliche und

schulische Ausbildung, die sozialpädagogischen Förderungsmassnah-

men, die therapeutische Abklärung und Behandlung sowie die Sozial-

beratung und die ärztliche und seelsorgerische Betreuung.

3 Es sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.30

4 Es betreibt die Vollzugsstelle Electronic Monitoring für die elek-

tronische Überwachung von Vollzugslockerungen und von weiteren

jugendstrafrechtlichen Anordnungen beim Vollzug von Schutzmassnah-

men.30

Uitikon

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