Art. 12 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 12
1 In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen h.29 Mass-
a. junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB11 nahmenzentrum
verurteilt wurden,
b. Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer
Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16
Abs. 3 JStG13 verurteilt wurden,
c. Jugendliche, die das 16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verur-
teilt wurden zu
1. einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG13,
2. Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.
2 Das Massnahmenzentrum sorgt für die notwendige berufliche und
schulische Ausbildung, die sozialpädagogischen Förderungsmassnah-
men, die therapeutische Abklärung und Behandlung sowie die Sozial-
beratung und die ärztliche und seelsorgerische Betreuung.
3 Es sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.30
4 Es betreibt die Vollzugsstelle Electronic Monitoring für die elek-
tronische Überwachung von Vollzugslockerungen und von weiteren
jugendstrafrechtlichen Anordnungen beim Vollzug von Schutzmassnah-
men.30
Uitikon