Art. 11a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 11a
23 1 Die Hauptabteilung Vollzugseinrichtungen Zürich um-
fasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse und Vollzugseinrichtun-
gen, in denen hauptsächlich kürzere Freiheitsstrafen im Normalvollzug
oder in Halbgefangenschaft sowie ausländerrechtliche Haft vollzogen
werden. Die einzelnen Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden
je von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 In diese Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden aufge-
nommen
a. Verurteilte zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Reststrafe von
längstens 18 Monaten,
b. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Anstalt in
der Schweiz oder in ihrem Heimatland,
c. Gefangene in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungs-
haft,
d. bei Bedarf Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefan-
gene in Auslieferungshaft.
3 Die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen sorgen für die Be-
treuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäfti-
gung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Ver-
sorgung und seelsorgerische Unterstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1