331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 119 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 119
1 Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann
von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durch-
suchung weibliches Personal eingesetzt.
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Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
2 Die Besucherinnen und Besucher weisen sich mit einem offiziel-
len Identitätspapier aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.
3 Sie dürfen ohne vorgängige Bewilligung den verurteilten Perso-
nen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben
oder von ihnen entgegennehmen.