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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 119 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 119

1 Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann

von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen

Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durch-

suchung weibliches Personal eingesetzt.

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Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1

2 Die Besucherinnen und Besucher weisen sich mit einem offiziel-

len Identitätspapier aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.

3 Sie dürfen ohne vorgängige Bewilligung den verurteilten Perso-

nen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben

oder von ihnen entgegennehmen.

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