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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 118 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 118

1 Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den

Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelas-

sen.

2 Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstos-

sen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Voll-

zugseinrichtung erheblich gefährden, können bis zu drei Monate, im

Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehe-

gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen

oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd

vom Besuch ausgeschlossen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2011.00061 · zh (§ 118 Abs. I JVV)
Inmate Interview Access and Media Freedom Appeal
Cited as part of the legal framework relevant to the case (sentence execution regulations).
VB.2011.00061 · zh (§ 118 Abs. I JVV)
Media Access to Inmate for Television Interview
This article likely governed the procedural details of the visitation rights that were ultimately adjusted based on the media freedom ruling.