Art. 117 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 117
1 Die verurteilte Person kann während mindestens einer
Stunde pro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Be-
suche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entspre-
chend verlängert wird.
2 Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen
Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche ge-
stattet werden.
3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart-
nerinnen oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zuge-
lassen werden, wenn
a. der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und
b. die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen ge-
geben sind.
4 Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht über-
wacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell
überwacht oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt wer-
den.