331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 116 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 116
1 Den verurteilten Personen kann die Benützung des Tele-
fons auf eigene Kosten gestattet werden. Den Vollzugseinrichtungen
gewährte Mengenrabatte auf Telefonate von Verurteilten können einem
Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Ent-
lassenen gutgeschrieben werden.24
2 Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet wer-
Besuche
Ausschluss von
Besucherinnen
und Besuchern
Kontrolle und
Übergabe von
Gegenständen
den.
3 § 115 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.