Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 116 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 116

1 Den verurteilten Personen kann die Benützung des Tele-

fons auf eigene Kosten gestattet werden. Den Vollzugseinrichtungen

gewährte Mengenrabatte auf Telefonate von Verurteilten können einem

Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Ent-

lassenen gutgeschrieben werden.24

2 Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet wer-

Besuche

Ausschluss von

Besucherinnen

und Besuchern

Kontrolle und

Übergabe von

Gegenständen

den.

3 § 115 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

← Art. 115 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 117 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →