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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 115 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 115

1 Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sen- Briefverkehr

dungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Spra-

che die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht

wird.

2 Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Be-

stimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit

gefährden, werden nicht weiter geleitet; der Absender wird darüber

informiert.

3 Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der

ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt wer-

den.

1.10.24-126

31

331.1

Telefon

Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2014.00273 · zh (§ 115 JVV)
Inmate Correspondence Inspection Restriction Upheld
The court referenced this provision of the Prison Execution Ordinance in the reasoning, but it was not cited in the dispositive section of the final orders.
VB.2014.00273 · zh (§ 115 JVV)
Inmate Mail Inspection Upheld
This provision is cited as the legal basis for the regulation of letter control within correctional facilities.