Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 114a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 114a

36 1 Die Vollzugseinrichtung kann IKT-Geräte gemäss § 114 Geräte mit

Abs. 3 lit. d abgeben,

a. die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten und der elektronischen

Abwicklung des Kontaktes zwischen ihr und der verurteilten Per-

son dienen,

b. die den Zugang zu den von ihr zur Verfügung gestellten internen

Diensten ermöglichen,

c. deren Funktionen der Verbindung mit der Aussenwelt dienen.

2 Sie kann deren Nutzung beschränken, kontrollieren und über-

wachen. Daten können aufgezeichnet werden.

3 Bei Missbrauch und bei Verstössen gegen die Sicherheit und Ord-

nung der Vollzugseinrichtung kann sie den Besitz und die Benutzung

der Geräte einschränken oder untersagen.

Verbindung zu

anderen IKT-

Geräten oder

zur Aussenwelt

← Art. 114 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 115 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →