331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 114a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 114a
36 1 Die Vollzugseinrichtung kann IKT-Geräte gemäss § 114 Geräte mit
Abs. 3 lit. d abgeben,
a. die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten und der elektronischen
Abwicklung des Kontaktes zwischen ihr und der verurteilten Per-
son dienen,
b. die den Zugang zu den von ihr zur Verfügung gestellten internen
Diensten ermöglichen,
c. deren Funktionen der Verbindung mit der Aussenwelt dienen.
2 Sie kann deren Nutzung beschränken, kontrollieren und über-
wachen. Daten können aufgezeichnet werden.
3 Bei Missbrauch und bei Verstössen gegen die Sicherheit und Ord-
nung der Vollzugseinrichtung kann sie den Besitz und die Benutzung
der Geräte einschränken oder untersagen.
Verbindung zu
anderen IKT-
Geräten oder
zur Aussenwelt