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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 114 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 114

1 Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personel-

len und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinn-

volle Freizeitgestaltung ermöglicht.

30

Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

2 Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen,

Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und

IKT-Geräte benutzen. Diese können jederzeit kontrolliert werden.37

3 Unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von

a.

Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, deren

Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht,

b.

Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, wel-

che die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden,

с.

Bild- und Tonaufnahmegeräten,

d.37 Geräten, die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten oder mit

der Aussenwelt dienen.

4 Die Vollzugseinrichtung entscheidet über Zulassung und Anzahl

elektronischer Geräte. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf

Gemeinschaftsräume beschränken.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2009.00256 · zh (§ 114 JVV)
Appeal Regarding Penal Detention Regime and Procedural Complaints Dismissed
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it was part of the framework used for the decision.