Art. 114 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 114
1 Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personel-
len und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinn-
volle Freizeitgestaltung ermöglicht.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und
IKT-Geräte benutzen. Diese können jederzeit kontrolliert werden.37
3 Unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von
a.
Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, deren
Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht,
b.
Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, wel-
che die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden,
с.
Bild- und Tonaufnahmegeräten,
d.37 Geräten, die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten oder mit
der Aussenwelt dienen.
4 Die Vollzugseinrichtung entscheidet über Zulassung und Anzahl
elektronischer Geräte. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf
Gemeinschaftsräume beschränken.