Art. 113 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 113
1 Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen,
wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs-
oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorge-
rinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch
Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren
Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen
verkehren.
2 Wurde das Privileg des unbeaufsichtigten Verkehrs missbraucht
oder liegen konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch
vor, kann
a. eine Kontrolle angeordnet,
b. der oder die betreffende Mitarbeitende vorübergehend oder auf
Dauer von Betreuungs- und Seelsorgetätigkeit ausgeschlossen,
c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis-
mässigen Massnahmen entgegengetreten werden.
Freizeit-
gestaltung und
Benützung von
Medien
D. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt