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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 113 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 113

1 Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen,

wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs-

oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorge-

rinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch

Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren

Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen

verkehren.

2 Wurde das Privileg des unbeaufsichtigten Verkehrs missbraucht

oder liegen konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch

vor, kann

a. eine Kontrolle angeordnet,

b. der oder die betreffende Mitarbeitende vorübergehend oder auf

Dauer von Betreuungs- und Seelsorgetätigkeit ausgeschlossen,

c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis-

mässigen Massnahmen entgegengetreten werden.

Freizeit-

gestaltung und

Benützung von

Medien

D. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2019.00343 · zh (§ 113 Abs. I JVV)
Appeal Regarding Concurrent Sentence Enforcement Jurisdiction and Transfer of Submission
This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, indicating relevance to the decision, although its specific application in the final orders must be inferred from the structure if the dispositive were fully detailed.
VB.2019.00343 · zh (§ 113 Abs. I JVV)
Moot Appeal Regarding Correctional Facility Communication Denial
This provision is cited in the legal norms section related to the final decision, concerning the execution of sentences and measures.